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openbikesensor zeigt: knapp 50%…
wobei ich denke, wenn man bei den heftigsten anfängt, lasst Druck und Prägung auf den Rest langsam nach. Im Moment ist ja schon fast gesellschaftlich erwartet, dass du Regeln brichst.
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Die abgebildeten Überholmanöver sind legal, da die Radfahrenden den Seitenstreifen statt die Fahrbahn benutzen. Es handelt sich somit um Vorbeifahren.
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Schild nicht gesehen? @phosphan@ruhr.social @Hilde@nrw.social @jakob_thoboell@kirche.social @publixpace@nrw.social @bikolinux@freiburg.social @stefanmuelller@climatejustice.social @fedibikes_de@a.gup.pe @mastobikes_de@a.gup.pe
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StVO §5 (6): […]
Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; […]
Das halte ich für genau diese Situation: Langsames Fahrzeug fährt auf geeignetem Seitenstreifen.
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Und jetzt erklär mir bitte mal für blöde, wieso jemand, dem ich das Überholen ermögliche, gar nicht überholt, sondern vorbeifährt.
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Überholen gibt es im rechtlichen Sinne nur zwischen Verkehrsteilnehmenden, wenn beide auf Fahrbahn in dieselbe Richtung fahren. Radfahrstreifen (nicht Schutzstreifen), Radwege und Seitenstreifen sind nicht Teil der Fahrbahn. Die Straßenverkehrsbehörde hätte einfach zusätzlich die Verlegung der Fahrbahnbegrenzung VZ 295 an den äußersten rechten Rand anordnen sollen.
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Was genau ist eigentlich an diesem Verkehrsschild missverständlich?
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VZ 277.1 habe ich bisher nur an Stellen gesehen, wo das Überholen ohnehin wegen des nicht einzuhaltenden Mindestabstands verboten wäre, dort also überflüssig ist und damit nach 45(9) StVO auch nicht zulässig.
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VZ 277.1 habe ich bisher nur an Stellen gesehen, wo das Überholen ohnehin wegen des nicht einzuhaltenden Mindestabstands verboten wäre. Dort ist es damit überflüssig und nach §45(9) StVO nicht zulässig.
@Rad@ruhr.social “Es gibt ja schon eine Regel, an die sich nur alle halten müssen” gilt ja dem Prinzip nach auch für die durchgezogene Linie in engen Kurven. Redundant, weil ohnehin ein Überholverbot in schlecht einsehbaren Kurven besteht. Wird trotzdem gerade dort eingesetzt.
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@Fantaghiro59 @nakaner @phosphan @Hilde @jakob_thoboell @publixpace @bikolinux @stefanmuelller @fedibikes_de @mastobikes_de hm… ich würde annehmen, dass es nur dann eine rechtliche Wirkung entfaltet, wenn Fahrradfahrende auf der Fahrbahn unterwegs sind. Also links von der rechten Begrenzungslinie. Die Dame auf dem Bild fährt aber rechts davon und damit außerhalb der Fahrbahn. Oder?
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So isses. Die zwei Radler sind neben der Fahrbahn unterwegs, auf dem Seitenstreifen. Radfahrende haben dazu das Recht.
Allerdings ist es dann kein Überholvorgang, wenn das Auto vorbeifährt - genau: weil überholt wird nur, wer auf der Fahrbahn fährt …
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Interessiert mich jetzt nur, ob für diesen Fall auch Vorbeifahr-Abstände festhalten sind - denn unerwartet stürzen kann ich auch auf so einem Seitenstreifen…
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Aber ihr glaubt doch nicht dass das für irgendeine autofahrende Peron einen unterschied macht.
Ich hätte in beiden Fällen NICHT überholt und wer überholen will wird es auch tun wenn die Radler*innen links des rechten Begrenzungsstreifens fahren.
Es gehört noch ins Gesetz, dass auch beim vorbeifahren 1,5 m einzuhalten sind.
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Aber nicht wenn er auf dem Radweg fährt - auch wenn der genauso schmal ist wie der Schutzstreifen ist.
Auch nicht wenn der Radfahrende nicht auf der Fahrbahn sondern knapp daneben färht
Gehört geändert, in : Beim Überholen oder Vorbeifahren an einem sich bewegenden Zweirad ist generell ein MindestAbstand von 1,5 /2,0 m einzuhalten.
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In der Mitte der Fahrbahn ist eine durchgezogene Linie. Mit welchem Auto willst du da die 2 m vorgeschriebenen Überholabstand einhalten ohne die durchgezogene Linie zu überfahren?
@Fantaghiro59 @nakaner @phosphan @Hilde @jakob_thoboell @publixpace @bikolinux @stefanmuelller @fedibikes_de @mastobikes_de da die Dame nicht auf der Fahrbahn fährt, kann sie auch nicht überholt werden. Das gelten die 1,5m dann leider nicht.
@HolgerHartwig@ruhr.social Einskommafünf gelten immer, sagen die Richter. @Fantaghiro59@sueden.social @nakaner@sueden.social @phosphan@ruhr.social @Hilde@nrw.social @jakob_thoboell@kirche.social @bikolinux@freiburg.social @stefanmuelller@climatejustice.social @fedibikes_de@a.gup.pe @mastobikes_de@a.gup.pe
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Trotzdem dürfen sie nicht überholt werden, nach den letzten Verlautbarungen gilt auch der Fahrradstreifen als Teil der Fahrbahn.
@phosphan
Trotz gleicher Seitenabstände und gleicher Gefährdungslage bzw. -Gefühl stellt eine durchgezogene Linie eine rechtlich andere Situation her.
Das ist genau das, was der Spruch “Farbe ist keine Infrastruktur” kritisiert.
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Exakt!
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