• Rad@ruhr.social
    link
    fedilink
    arrow-up
    1
    ·
    7 months ago

    @nakaner@sueden.social @bikolinux@freiburg.social @phosphan@ruhr.social @jakob_thoboell@kirche.social @fedibikes_de@a.gup.pe @publixpace@nrw.social @stefanmuelller@climatejustice.social @mastobikes_de@a.gup.pe @Hilde@nrw.social @Fantaghiro59@sueden.social

    VZ 277.1 habe ich bisher nur an Stellen gesehen, wo das Überholen ohnehin wegen des nicht einzuhaltenden Mindestabstands verboten wäre. Dort ist es damit überflüssig und nach §45(9) StVO nicht zulässig.

    • Nils Jansen@nrw.social
      link
      fedilink
      arrow-up
      1
      ·
      7 months ago

      @Rad@ruhr.social “Es gibt ja schon eine Regel, an die sich nur alle halten müssen” gilt ja dem Prinzip nach auch für die durchgezogene Linie in engen Kurven. Redundant, weil ohnehin ein Überholverbot in schlecht einsehbaren Kurven besteht. Wird trotzdem gerade dort eingesetzt.

      @nakaner@sueden.social @bikolinux@freiburg.social @phosphan@ruhr.social @jakob_thoboell@kirche.social @fedibikes_de@a.gup.pe @stefanmuelller@climatejustice.social @mastobikes_de@a.gup.pe @Hilde@nrw.social @Fantaghiro59@sueden.social