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(…) Ein Mann aus Sachsen-Anhalt stritt sich mit seiner Zahnärztin über die Behandlung, wollte gegen sie vorgehen, weil sie ihn falsch behandelt habe. Deswegen verlangte er von ihr eine Kopie seiner Patientenakte. Sie forderte im Gegenzug, dass er die Kosten dafür übernimmt - was er aber ablehnte. Er war der Ansicht, einen Anspruch auf eine kostenlose Kopie der Akte gebe es ja nach dem Datenschutzrecht.
Der Mann bekam heute Recht beim EuGH. Der entschied für die gesamte EU: Ja, die Forderung ist durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gedeckt. Patienten dürfen keine Kosten entstehen. Sie haben grundsätzlich ein Recht, eine Kopie ihrer medizinischen Akte zu bekommen.
Sie müssen das auch nicht begründen. Ob sie wissen möchten, welche Daten über sie gespeichert werden oder ob sie einen Behandlungsfehler vermuten, ist egal. Ärzte können sich nur weigern, wenn das Vorgehen der Patienten rechtsmissbräuchlich ist, wenn diese etwa wiederholt und exzessiv Einsicht verlangen.
Wenn man den Artikel liest, ist nicht nur die erste Kopie kostenlos. Solange man nicht exzessiv und missbräuchlich Kopien verlangt sind auch spätere Kopien legitim. Außerdem sind nicht-Papier Kopien generell auch in Ordnung falls möglich.
Es geht hier nur darum nicht missbräuchlich riesen Kopieraufwand und Kosten zu verursachen, indem man sich wiederholt hunderte Seiten kopieren lässt.
Dies ist sehr wichtig.
Es ist auch logisch nach DSGVO, weil die Daten sich mit der Zeit ändern und es die DSGVO obsolet machen würden, wenn man nur einen einzigen Auskunftsanspruch hätte.
Mir fällt generell in letzter Zeit immer häufiger auf, dass Überschriften den Inhalt von Artikeln nicht nur verkürzt sondern komplett falsch widergegeben.